Geldauflagen

Als Strafrichterin oder Strafrichter bzw. als Staatsanwalt oder Staatsanwältin kannst du die Bowspirit Kids mit der Zuweisung von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadenverfahren nachhaltig unterstützen.

Mit der Zuweisung einer Geldauflage leistest du einen wichtigen Beitrag zu Umsetzung unserer Vision, Kindertränen in Freudentränen zu verwandeln.

Unsere Schwestergesellschaft Bowspirit Kids gemeinnützige GmbH erfüllt alle Voraussetzungen für die Zuweisung von Geldauflagen und ist bundesweit als Empfänger von Geldauflagen gelistet. Das entsprechende Aktenzeichen aus deinem Oberlandesgerichtsbezirk findest du hier.

Unsere Schwestergesellschaft Bowspirit Kids gemeinnützige GmbH wurde durch das zuständige Finanzamt Lübeck als gemeinnützige Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt. Damit deine Geldauflage bei uns in guten Händen ist, haben wir uns darüber hinaus verpflichtet, …

… die zuweisende Stelle zuverlässig und zügig über eingehende und ausstehende Zahlungen zu benachrichtigen,
… über die Höhe und Verwendung der zugeflossenen Geldbeträge Rechenschaft zu geben
und
… eingegangene Gelder ausschließlich für den Satzungszweck zu verwenden.


Informationen für Zahlungspflichtige
Du hast eine Geldauflage auferlegt bekommen? Bei den Bowspirit Kids kommt deine Zahlung ernsthaft kranken und traumatisierten Kindern und deren Geschwisterkindern - den sog. "Schattenkindern" -, die Spaß und Abwechslung von der Krankheit erfahren sollen, zugute.

Bitte überweise ausschließlich auf das Konto der Bowspirit Kids gemeinnützige GmbH mit der

IBAN DE42 2304 0022 0033 6263 00

bei der Commerzbank AG in Lübeck (BIC COBADEFFXXX).

Bitte beachte Folgendes:
  • Gib unbedingt bei allen Zahlungen das zugehörige Aktenzeichen an, denn nur dann sind wir in der Lage, deine Zahlung der zuweisenden Stelle zeitnah zu bestätigen.
  • Jede Zahlung wird der zuweisenden Stelle bestätigt, ebenso werden nicht fristgerecht gezahlte Geldauflagen angemahnt.
  • Falls du über Ratenzahlungen oder eine Stundung verhandeln möchtest, wende dich bitte unbedingt direkt an die zuweisende Stelle. Wir dürfen behördliche oder gerichtliche Anweisungen nicht eigenmächtig ändern.
  • Ebenso wenig dürfen wir dir für deine Zahlung eine Zuwendungsbestätigung nach § 10b EStG für Spenden ausstellen, denn sie ist nicht steuerlich absetzbar.